Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 7.
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Kontrollen im Sektor Wein sind vorrangig von der Bundeskellereiinspektion vorzunehmen.
(2) Wird im Zuge einer Kontrolle gemäß Abs. 1 festgestellt, dass
- 1. das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 geringer ist als die beantragte Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, ist die Beihilfe auf Basis der tatsächlich bewirtschafteten (ermittelten) Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 zu berechnen. Beträgt die Abweichung mehr als 3 % der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, so wird die Beihilfe auf Basis der ermittelten Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2, verringert um das 1,5-fache der festgestellten Differenz gewährt. Ist die tatsächlich bewirtschaftete beihilfefähige Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 größer als die laut MFA 2024 angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe ausschließlich die erklärte Fläche je Kulturgruppe gemäß § 3 Abs. 2 herangezogen, sowie
- 2. die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gemäß dieser Verordnung, insbesondere die geltend gemachte Schädigung durch Frost, nicht vorliegt, ist die Beihilfe nicht zu gewähren bzw. die gewährte Beihilfe zurückzufordern.
Schlagworte
Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Gesetzesnummer
20012695
Dokumentnummer
NOR40265367
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