Verwendung der Soforthilfe im Sektor Wein
§ 6.
(1) Die Soforthilfe 2024 im Sektor Wein wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 4 anspruchsberechtigten Personen gewährt und ergibt sich aus der Differenz des Durchschnittsertrags der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2023 und dem Durchschnittsertrag der ertragsfähigen Flächen der Erntemeldung 2024. Die Beihilfe für den Sektor Wein je ha gemäß Erntemeldung 2024 bewirtschafteter ertragsfähiger Fläche wird wie folgt festgelegt:
- 1. Bei einem Schadensausmaß von 40% bis 60% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 2 189 Euro,
- 2. bei einem Schadensausmaß von 60% bis 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 063 Euro sowie
- 3. bei einem Schadensausmaß von mehr als 80% (Minderertrag kg pro ha gegenüber Erntemeldung 2023) beträgt die Beihilfe 3 938 Euro.
(2) War die antragstellende Person im Jahr 2023 nicht zur Abgabe einer Erntemeldung verpflichtet, so wird der Minderertrag gegenüber dem österreichischen Durchschnittsertrag 2023 von 7 293 kg pro ha berechnet.
(3) Bei Überschreiten des in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Betrages erfolgt eine aliquote Kürzung der Beihilfe je Antragsteller. Die Beihilfe je Antragsteller darf jedoch den Betrag von 35 000 Euro nicht überschreiten.
(4) Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31. Jänner 2025 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024
Gesetzesnummer
20012695
Dokumentnummer
NOR40265366
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