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§ 8 Soforthilfe für Erzeuger in den Sektoren Obst und Wein 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2024

Außerkrafttreten

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2025 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der Soforthilfemaßnahme 2024 beziehen, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2024

Gesetzesnummer

20012695

Dokumentnummer

NOR40265368

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