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§ 5 Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2024

Bedingungen beim Verladen von Tieren

§ 5.

(1) Der Auftraggeber hat vor der Verladung von Tieren sicherzustellen, dass alle Ventilatoren ordnungsgemäß funktionieren und auch bei abgeschaltetem Motor betrieben werden können.

(2) Die Funktionsfähigkeit des Systems zur Überwachung der Innentemperatur des Transportmittels ist anhand eines Ausdrucks aus dem Temperaturerfassungsgerät zu überprüfen.

(3) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass über den Tieren bis zur Decke ausreichend Platz für eine funktionierende Belüftung vorhanden ist. Dabei hat die lichte Höhe beim Transport von

  1. 1. Schlachtschweinen (ca. 100 kg) mindestens 90 cm und
  2. 2. bei Ferkeln mindestens 65 cm

zu betragen, um eine etwaige Notversorgung sicherstellen und eine ausreichende Luftzirkulation über den Tieren zu gewährleisten.

(4) Bei Fahrzeugen mit Zwangsventilation hat die lichte Höhe

  1. 1. für Schafe mindestens 15 cm über dem Kopf
  2. 2. für Rinder und Kälber mindestens 20 cm über dem Widerrist des größten Tieres
  1. zu betragen.

(5) Bei Fahrzeugen ohne Zwangsventilation hat die lichte Höhe

  1. 1. bei Schafen mindestens 30 cm zu und
  2. 2. bei Rindern bzw. Kälbern mindestens eine Handbreit Platz zur Decke über dem höchsten Punkt der Tiere
  1. zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012692

Dokumentnummer

NOR40265279

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