Dokumentenvorlage nach Ende des Transports
§ 6.
Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1. Fahrtenbuch
- 2. TRACES Zeugnis
- 3. Temperaturaufzeichnung gemäß Anhang I Kapitel VI 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- 4. der Kontrollbogen oder Ausdruck des entsprechenden EU-Kontrollgeräts, welches den Anforderungen des Anhang II 8.b der Verordnung (EG) Nr 1/2005 entspricht
- 5. Informationen aus dem Navigationssystem gemäß Anhang I Kapitel VI 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- 6. Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports, gemäß § 4 Abs. 2 und 3.Dabei müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.
Schlagworte
Fotodokumentation, Verladevorgang
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
20012692
Dokumentnummer
NOR40265280
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