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§ 6 Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2024

Dokumentenvorlage nach Ende des Transports

§ 6.

Nach Ende einer langen Beförderung mit Bestimmungsort sowohl in Drittstaaten als auch bei innereuropäischen Verbringungen sind der Behörde folgende Unterlagen vorzulegen:

  1. 1. Fahrtenbuch
  2. 2. TRACES Zeugnis
  3. 3. Temperaturaufzeichnung gemäß Anhang I Kapitel VI 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
  4. 4. der Kontrollbogen oder Ausdruck des entsprechenden EU-Kontrollgeräts, welches den Anforderungen des Anhang II 8.b der Verordnung (EG) Nr 1/2005 entspricht
  5. 5. Informationen aus dem Navigationssystem gemäß Anhang I Kapitel VI 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
  6. 6. Foto- und Videodokumentationen aller Versorgungsstationen, Kontrollstellen, Ver- und Entladevorgänge, und Unterbringung während eines etwaigen Seetransports, gemäß § 4 Abs. 2 und 3.Dabei müssen das Fahrzeug identifizierbar und der Zustand der Tiere beurteilbar sein.

Schlagworte

Fotodokumentation, Verladevorgang

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012692

Dokumentnummer

NOR40265280

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