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§ 4 Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2024

Bedingungen vor langen Beförderungen von Tieren

§ 4.

(1) Bei langen Beförderungen mit Bestimmungsorten in Drittstaaten, ausgenommen Staaten mit dem Status „EU-Beitrittskandidat“, welche sich bereits im Prozess der Integration von EU-Rechtsvorschriften befinden, oder Staaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA), sind bei erstmals anzufahrenden Transportrouten der genaue Streckenverlauf und auf der Strecke anzufahrende Kontrollstellen sowie die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer mindestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde bekanntzugeben, damit eine entsprechende Plausibilitätskontrolle im Sinne des Art. 21 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 625/2017 durchgeführt werden kann. Bei regelmäßig anzufahrenden Routen verkürzt sich diese Frist für die Vorlage des genauen Streckenverlaufs sowie der auf der Strecke anzufahrenden Kontrollstellen auf mindestens 14 Tage. Die Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer sind im Falle von Änderungen spätestens zwei Tage vor dem Versand der Versandbehörde vorzulegen.

(2) Der Auftraggeber hat bei Langstreckentransporten auf der Straße in Drittstaaten bei jeder Anmeldung eines Tiertransports zwingend Ruheorte und Versorgungsstationen im Drittstaat nachvollziehbar zu belegen, insbesondere durch amtliche Bestätigungen der Zulassung der Versorgungsstationen und Reservierungen für das Einstellen der Tiere. Weiters verpflichtet sich der Auftraggeber, eine Video-/Fotodokumentation an der Versorgungsstation und am Bestimmungsort anzufertigen und nach dem Transport der Behörde vorzulegen.

(3) Bei Langstreckentransporten in Drittstaaten, die sich jeweils aus einem Straßentransport und einem Seetransport zusammensetzen, hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass Bilder von der Unterbringung und Versorgung der Tiere auf dem Schiff und Videos vom Entladen der Tiere im Zielhafen und am Bestimmungsort der Versandbehörde übermittelt werden.

(4) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates sind beim Einsatz der beteiligten Fahrer im Rahmen der Transportplanung zu berücksichtigen, sodass die anzufahrende Route mit der angegebenen Anzahl von Fahrern und der angegebenen Durchschnittsgeschwindigkeit plausibel zu bewältigen ist. Dabei muss bereits bei der Transportplanung die Bekanntgabe aller benötigten Fahrer einschließlich ihrer Befähigungsnachweise an die Behörde, die die Plausibilitätskontrolle durchzuführen hat, erfolgen.

(5) Die Innentemperatur während des gesamten Transports ist konstant im Bereich zwischen 5° und 30° Celsius (mit einer kurzfristigen und unvorhersehbaren Über- oder Unterschreitung von ± 5°Celsius) zu halten. Ist am Tag der Verladung am Verladeort eines Langstreckentransportes von Lebendtieren laut Wetterprognose eine Tageshöchsttemperatur von 30° Celsius oder mehr zu erwarten, so darf diese nur während jener Tageszeit stattfinden, in der es unter 30° Celsius hat. Ist auf einem oder mehreren Streckenabschnitten entlang der geplanten Route eines Langstreckentransportes von Lebendtieren laut Wetterprognose eine Tageshöchsttemperatur von 30° Celsius oder mehr an zumindest einem Tag zu erwarten, ist ein Transport nur zulässig, wenn:

  1. 1. ein vollklimatisiertes Fahrzeug verwendet, oder
  2. 2. der Transport auf der gesamten Strecke ausschließlich bei einer Außentemperatur von unter 30°C durchgeführt wird.

(6) Ist entlang der geplanten Route eine Tagestiefsttemperatur von unter 5° Celsius zu erwarten, sind die Tiere jedenfalls vor Fahrtwind zu schützen.

(7) Um eine einheitliche Beurteilung der Temperatur zu ermöglichen, ist die jeweilige Tageshöchsttemperatur entlang der Route zu berücksichtigen und bei der Planung ist die Wettervorhersage der GeoSphere Austria (https://portale.zamg.ac.at/Lebendtiertransporte/ ) zu verwenden. Dabei ist für jeden Tag die Tageshöchsttemperatur an einem zum heißesten Tageszeitpunkt durchfahrenen Ort zu ermitteln. Die Wettervorhersage ist für die geplante Route bis hin zum Bestimmungsort zu prüfen.

Schlagworte

Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012692

Dokumentnummer

NOR40265278

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