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§ 3 Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2024

Die Anforderungen sind ab 1. Juli 2025 zu erfüllen (vgl. § 7 Abs. 2).

Anforderungen an das Transportmittel für lange Beförderungen und Beförderungen an Bestimmungsorte außerhalb Österreichs

§ 3.

(1) Die Tränkevorrichtungen müssen so angebracht sein, dass in artgemäßer Körperhaltung

  1. 1. nicht entwöhnte Tiere uneingeschränkten Zugang zu Elektrolytlösung haben, und
  2. 2. entwöhnte Tiere uneingeschränkten Zugang zu Wasser haben,
  1. um ihren physiologischen Bedürfnissen entsprechende Mengen Flüssigkeit aufnehmen zu können.

(2) Die Tränken müssen je nach Rasse bei

  1. 1. Ferkeltransporten etwa 35 cm,
  2. 2. Schweinetransporten etwa 50 cm und bei
  3. 3. Rindertransporten mindestens 55 cm

(3) Metallnippel- oder Schalentränken sind für die Versorgung von nicht entwöhnten Kälbern nicht geeignet. Überdrucksysteme sind nicht zulässig.

(4) Für Rinder sind nur Schalentränken geeignet.

(5) Um Konkurrenzverhalten zwischen den Tieren zu vermeiden, muss eine ausreichende Anzahl von Tränken pro Ladebucht im Transportmittel vorhanden sein, mindestens jedoch zwei Tränkemöglichkeiten pro Ladebucht an verschiedenen Seiten und mit ausreichendem Abstand. Bei Kälbern ist mindestens eine Tränke je fünf Kälber vorzusehen.

(6) Bei Transporten von Kälbern, Lämmern, Kitzen (Zickeln), Fohlen und Ferkeln, die älter als drei Wochen sind, bei denen der Bestimmungsort außerhalb Österreichs liegt, müssen die Fahrzeuge auch bei Kurzstreckentransporten den Vorgaben der Abs. 1 bis 5 entsprechen sowie die zusätzlichen Anforderungen für lange Beförderungen gemäß Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen. Davon ausgenommen sind Transporte zu Alm- oder Weideflächen im Ausland über eine Entfernung von weniger als 100 km ab dem Haltungsbetrieb sowie direkte landwirtschaftliche Transporte an Bestimmungsorte, an denen die Tiere für mindestens 30 Tage gehalten werden sollen oder bis zum nächstgelegenen Schlachthof bzw. zur nächstgelegenen Sammelstelle, wenn sich diese im Ausland befinden.

(7) Alle nach Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlichen Ausstattungen des Transportmittels müssen in funktionsfähigem Zustand sein.

Schlagworte

Metallnippeltränke, Almfläche

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20012692

Dokumentnummer

NOR40265277

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