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§ 4 Mot-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Zuständigkeit für die Marktüberwachung

§ 4.

(1) Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 und des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

(2) Ausgenommen davon sind Marktüberwachungstätigkeiten für Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Abs. 1.

(3) Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Daten, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde zu übermitteln.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1020 zukommenden Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt, Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Verbrennungsmotors oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.

Schlagworte

Eichwesen, Informationsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012690

Dokumentnummer

NOR40265252

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