Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich
§ 3.
(1) Auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die keine der in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Rechtsträger sind, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Kreditinstitute gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.
(2) Auf Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, sind die Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetz insoweit nicht anzuwenden, als sie in § 1 Abs. 1 BWG genannte Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20012655
Dokumentnummer
NOR40264159
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