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§ 4 DORA-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2025

Aufsichtsmaßnahmen und ‑befugnisse

§ 4.

(1) Der FMA stehen unbeschadet Art. 46 und Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesen Aufsichtsgesetzen bedienen kann. Die FMA kann Überprüfungen oder Ermittlungen auch durch geeignete Sachverständige vornehmen lassen.

(2) Bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz ist die FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 berechtigt:

  1. 1. eine Anordnung zu erteilen, wonach die natürliche oder juristische Person das verstoßende Verhalten vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
  2. 2. Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 134 Z 2 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, auf Antrag zu verlangen und bereits zum Akt genommene Ergebnisse solcher Ermittlungshandlungen einzusehen und Kopien von ihnen zu erhalten, wenn ein begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und dieses Bundesgesetzes besteht und diese Aufzeichnungen für eine Ermittlung in Zusammenhang mit diesen Verstößen von Belang sein könnten; auf die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten sind die Verfahrensvorschriften gemäß § 153 Abs. 4 bis 6 und 8 BörseG 2018 anzuwenden, wobei an die Stelle des Landesgerichts für Strafsachen Wien das Bundesverwaltungsgericht, an die Stelle des Verweises auf §§ 154, 155 Abs. 1 Z 2, 163 und 164 BörseG 2018 ein Verweis auf § 7 oder § 8 tritt;
  3. 3. öffentliche Bekanntmachungen abzugeben, einschließlich solcher, in denen die Identität der natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes angegeben sind. § 9 sowie Art. 54 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die FMA kann mit zuständigen Behörden von anderen Mitgliedstaaten, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Zentralbank zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in diesem Bundesgesetz und in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Aufgaben erforderlich ist und soweit die an diese Behörden übermittelten Informationen bei diesen einem § 14 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann für die Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

(4) Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von allen Informationen ist zulässig, soweit sie Pflichten und Aufgaben einer zuständigen Behörde gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2022/2554 oder entsprechende Aufgaben einer Behörde aus einem Drittstaat betrifft. Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis, Aufsichtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20012655

Dokumentnummer

NOR40264160

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