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§ 3 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

2. Abschnitt

Aufsicht und Verfahrensvorschriften Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

§ 3.

(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt,

  1. 1. von jeder Person Informationen und Unterlagen zu verlangen, die nach Ansicht der FMA für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sein könnten, einschließlich folgender Tätigkeiten:
  1. a) in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
  2. b) von einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
  3. c) von einem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und
  4. d) von den Abschlussprüfern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers Auskünfte einzuholen,
  1. 2. die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von den betreffenden Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
  2. 3. die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
  3. 4. zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der betreffenden Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt zu machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistungen die Bekanntmachung dieser Informationen zu verlangen,
  4. 5. öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  5. 6. die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Aussetzung der Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,
  6. 7. die Übertragung von bestehenden Verträgen vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an den die Verträge übertragen werden sollen, auf einen anderen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen, falls dem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 64 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Zulassung entzogen wurde,
  7. 8. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Kryptowerte-Dienstleistungen ohne Zulassung erbracht werden, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,
  8. 9. von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token zu verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper zu ändern oder ihr geändertes Kryptowerte-Whitepaper weiter zu ändern, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder das geänderte Kryptowerte-Whitepaper nicht die gemäß den Art. 6, 19 oder 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen enthält,
  9. 10. von Anbietern, Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder EGeld-Token zu verlangen, ihre Marketingmitteilungen zu ändern, wenn die Marketingmitteilungen nicht den Anforderungen der Art. 7, 29 oder 53 der Verordnung (EU) 2023/1114 entsprechen,
  10. 11. von Anbietern, von Personen, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, oder von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder EGeld-Token die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihre Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen, wenn die Finanzstabilität oder der Schutz der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, dies gebieten,
  11. 12. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
  12. 13. ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen werden wird,
  13. 14. den Handel mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage auszusetzen oder von einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, die Aussetzung des Handels mit Kryptowerten für jeweils höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage zu verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
  14. 15. den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise zu untersagen, wenn gegen die die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen diese Verordnung verstoßen werden wird,
  15. 16. Marketingmitteilungen auszusetzen oder zu verbieten, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz verstoßen wurde,
  16. 17. Anbieter, Personen, die eine Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder entsprechende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzufordern, die Marketingmitteilungen für höchstens 30 aufeinanderfolgende Arbeitstage einzustellen oder auszusetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder gegen dieses Bundesgesetz vorliegt,
  17. 18. öffentlich bekannt zu machen, dass ein Anbieter, eine Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder ein Emittent eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder EGeld-Tokens seinen oder ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 oder diesem Bundesgesetz nicht nachkommt,
  18. 19. zur Wahrung des Schutzes der Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, oder eines reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Kryptowerte beeinflussen könnten, offenzulegen oder eine derartige Offenlegung von einem Anbieter, einer Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder EGeld-Tokens zu verlangen,
  19. 20. den Handel mit Kryptowerten auf einer Handelsplattform für Kryptowerte ganz oder teilweise auszusetzen oder eine solche Aussetzung von dem betreffenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, der Kryptowerte-Dienstleistungen auf einer Handelsplattform für Kryptowerte betreibt, zu verlangen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Anbieters, der Person, die die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel beantragt, oder des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines EGeld-Tokens den Interessen der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre,
  20. 21. wenn Grund zu der Annahme besteht, dass vermögenswertereferenzierte Token oder EGeld-Token ohne Zulassung ausgegeben werden oder die Zulassung zum Handel für andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder EGeld-Token ohne ein gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteltes Kryptowerte-Whitepaper angeboten oder beantragt wird, die sofortige Einstellung der Tätigkeit ohne vorherige Warnung oder Fristsetzung anzuordnen,
  21. 22. jede Art von Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein Anbieter oder eine Person, die die Zulassung von Kryptowerten zum Handel beantragt, die Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines EGeld-Tokens oder ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die Verordnung (EU) 2023/1114 einhalten, wozu auch die vorübergehende Einstellung von Handlungen und Verhaltensweisen verlangt werden kann, die nach Auffassung der FMA gegen diese Verordnung verstoßen,
  22. 23. Überprüfungen oder Untersuchungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchzuführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten zu erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen; die §§ 119 bis 122 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, und der Grundsatz der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit gemäß § 5 StPO sind sinngemäß anzuwenden; sofern sich der Betroffene der beabsichtigten Maßnahme der FMA widersetzt, hat erforderlichenfalls das Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag der FMA mit Beschluss zu entscheiden. Die FMA hat ihren Antrag zu begründen und dem Bundesverwaltungsgericht samt den Akten zu übermitteln,
  23. 24. Überprüfungen und Untersuchungen, einschließlich der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, durch eigene Prüfer durchzuführen oder an Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder sonstige Sachverständige auszulagern,
  24. 25. die Abberufung einer natürlichen Person aus dem Leitungsorgan eines Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verlangen,
  25. 26. jede Person aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um den Umfang ihrer Position oder ihrer Risikoposition in Bezug auf Kryptowerte zu verringern,
  26. 27. wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung des Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 zu bewirken, und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Interessen von Kunden oder von Inhabern von Kryptowerten zu verhindern, alle erforderlichen Maßnahmen, auch durch Aufforderung an Dritte oder Behörden, diese Maßnahmen durchzuführen, zu ergreifen, um
  1. a) Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis angezeigt wird, der an die Kunden und Inhaber von Kryptowerten gerichtet ist,
  2. b) anzuordnen, dass Hostingdiensteanbieter den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder
  3. c) anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten,
  1. 28. von einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder EGeld-Token gemäß Art. 23 Abs. 4, Art. 24 Abs. 3 oder Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu verlangen, dass er eine Mindeststückelung oder eine Obergrenze für das Ausgabevolumen einführt.

(2) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 bis 3 bezüglich Prüfungen durch die Oesterreichischen Nationalbank sind bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 Z 24 die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Gesetzmäßigkeit

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264130

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