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§ 4 MiCA-VVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Aufsichtsbefugnisse zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen

§ 4.

(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers nach diesem Bundesgesetz, den Titeln II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälligen auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,

  1. 1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
  2. 2. Geschäftsleitern eines in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
  3. 3. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 3 Abs. 1 zustehen, hat
  1. a) dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
  2. b) im Falle, dass dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
  1. 4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(2) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.

(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 1 Z 3 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA

  1. 1. einen Rechtsanwalt oder
  2. 2. einen Wirtschaftsprüfer

(4) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

Schlagworte

Kapitalentnahme, Kapitalausschüttung

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012654

Dokumentnummer

NOR40264131

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