Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).
Erklärung des Abschlussprüfers
§ 13.
Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach § 4 oder § 5 verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20012649
Dokumentnummer
NOR40263904
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)