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§ 14 CBCR-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).

Strafbestimmung

§ 14.

(1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat die Vertreter durch Zwangsstrafen zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in § 11 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer mittelgroßen Gesellschaft und bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) 100 000 Euro.

(2) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung hat mit einer Ordnungsstrafe zu bestrafen:

  1. 1. die Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Veröffentlichung nach § 11 Abs. 4 unterlassen oder eine Erklärung nach § 15 Abs. 3 unrichtig abgeben;
  2. 2. die Vertreter einer Zweigniederlassung, die eine Bekanntgabe nach § 6 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben;
  3. 3. Abschlussprüfer, die eine Erklärung nach § 13 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben.

(3) Der Strafrahmen für die Ordnungsstrafe nach Abs. 2 reicht bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Gesellschaft, bei einer Zweigniederlassung und bei einem Abschlussprüfer bis 20 000 Euro, bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) bis 100 000 Euro.

(4) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder die Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber dem mutmaßlichen Verletzer unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.

(5) Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263905

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