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§ 12 CBCR-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen (vgl. § 18 Abs. 1).

Verzögerte Veröffentlichung

§ 12.

(1) Eine oder mehrere spezifische Angaben, die sonst gemäß § 9 Abs. 1 und 3 zu machen sind, können zeitweise ausgelassen werden, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Angaben für die in § 10 Abs. 2 dritter Satz genannten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgelassen werden.

(2) Wenn die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung von der Möglichkeit des Abs. 1 Gebrauch machen, ist dies im Ertragsteuerinformationsbericht anzugeben und gebührend zu begründen. Alle ausgelassenen Angaben sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Auslassung in einem späteren Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen.

(3) Das Firmenbuchgericht kann bei Zweifel daran, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, diese von Amts wegen prüfen. Über Aufforderung des Gerichts haben die Vertreter der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung den Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen vorzulegen. Die Einhaltung der Vorlagepflicht kann mit Zwangsstrafen nach § 24 FBG erzwungen werden. Dieser Bericht ist vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen und bis zur Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem die Veröffentlichung angeordnet wird, oder bis nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 in einem gesonderten Aktenteil zu verwahren, der weder anderen Verfahrensparteien noch Dritten zugänglich ist.

(4) Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen, hat es mit Beschluss die Veröffentlichung des Berichts anzuordnen. Gleichzeitig sind der Gesellschaft die Verfahrenskosten und ein Pauschalkostenbeitrag von bis zu 20 000 Euro aufzutragen. Bei der Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags ist die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat. Nach Rechtskraft eines solchen Beschlusses ist der Ertragsteuerinformationsbericht ohne Auslassungen gemäß § 11 Abs. 3 öffentlich zugänglich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012649

Dokumentnummer

NOR40263903

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