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§ 2 Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2024

§ 2.

(1) Eine Organisation gemäß § 1 Abs. 1 ist berechtigt, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG‑B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG‑B 2005 heranzuziehen, wenn sie ihrer Zweckbestimmung und tatsächlichen Geschäftsführung nach nicht auf Gewinn gerichtet ist.

(2) Eine Nichtregierungsorganisation gemäß § 1 Abs. 2 ist berechtigt, in jenen von ihr betriebenen Einrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, als Träger des Zivildienstes anerkannt und in denen mindestens fünf Zivildienstplätze zugelassen sind, Asylwerber und Fremde gemäß § 7 Abs. 3 GVG‑B 2005 mit deren Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 GVG‑B 2005 heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012645

Dokumentnummer

NOR40263722

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