§ 1.
(1) Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVG‑B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Art. 126b, 127 oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.
(2) Nichtregierungsorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 2 GVG‑B 2005 sind nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Bundesgebiet haben und auf die keine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutrifft.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20012645
Dokumentnummer
NOR40263721
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)