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§ 1 Heranziehung von Asylwerbern und bestimmten sonstigen Fremden für gemeinnützige Hilfstätigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2024

§ 1.

(1) Eine Organisation (juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft) steht im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 1 GVG‑B 2005 unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, wenn sie gemäß Art. 126b, 127 oder 127a B-VG der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt oder im Bereich der Gemeinde nur deshalb nicht unterliegt, weil die Gemeinde weniger als 10 000 Einwohner hat.

(2) Nichtregierungsorganisationen im Sinne des § 7 Abs. 3a Z 2 GVG‑B 2005 sind nicht auf Gewinn gerichtete juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Bundesgebiet haben und auf die keine der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zutrifft.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012645

Dokumentnummer

NOR40263721

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