Berichte und Evaluierung
§ 4.
(1) Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.
(2) Zur Überprüfung der Zielerreichung nach § 1 soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012640
Dokumentnummer
NOR40263068
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