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§ 1 GewaltAFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Ziele

§ 1.

Gewaltambulanzen sollen zur Erkennung von Gewalt und zur Aufklärung gewalttätiger Übergriffe beitragen, eine qualitätsvolle Befundung und Unterstützung der von Gewalt betroffenen Personen sicherstellen und dem Schutz der von Gewalt betroffenen Personen vor weiteren gewaltsamen Übergriffen dienen. Spuren und andere Beweise sollen gesichert, aufbewahrt und möglichst so aufbereitet werden, dass sie in allfälligen Verfahren als Beweismittel verwertbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012640

Dokumentnummer

NOR40263065

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