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§ 4 GewaltAFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Berichte und Evaluierung

§ 4.

(1) Die Fördernehmer haben den fördergebenden Bundesministerinnen beziehungsweise Bundesministern jährlich über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr einen schriftlichen Bericht zu übermitteln.

(2) Zur Überprüfung der Zielerreichung nach § 1 soll die Tätigkeit jedes Fördernehmers im Sinn dieses Gesetzes evaluiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012640

Dokumentnummer

NOR40263068

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