§ 2.
Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2031 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31. Dezember 2031 beim Kartellgericht eingeleitet sind. Die Änderungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Schlagworte
Einkaufspreis
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20012638
Dokumentnummer
NOR40273289
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