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§ 2 Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

§ 2.

Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2031 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31. Dezember 2031 beim Kartellgericht eingeleitet sind. Die Änderungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Schlagworte

Einkaufspreis

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012638

Dokumentnummer

NOR40273289

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