73. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern erlassen wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern
§ 1. (1) Einem Unternehmer ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme und leitungsgebundenem Erdgas (Energieversorgungsunternehmer) auf einem Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Energieversorgungsunternehmern eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG 2005) hat, diese Stellung zu missbrauchen, indem er Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, der Versorgungsunternehmer weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot nach Abs. 1 gilt als ein Zuwiderhandeln gegen das Missbrauchsverbot nach § 5 KartG 2005. Die für das Missbrauchsverbot nach § 5 KartG geltenden Bestimmungen des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, kommen in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Antragsbefugnisse beschränkt sind auf § 36 Abs. 4 Z 1 und 2 KartG 2005, entsprechend zur Anwendung.
§ 2. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31.12.2027 beim Kartellgericht eingeleitet sind.
Van der Bellen
Nehammer
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