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§ 1 Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

§ 1.

(1) Einem Unternehmer ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme und leitungsgebundenem Erdgas (Energieversorgungsunternehmer) auf einem Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Energieversorgungsunternehmern eine marktbeherrschende Stellung (§ 4 KartG 2005) hat, diese Stellung zu missbrauchen, indem er Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, der Versorgungsunternehmer weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist.

(2) Ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot nach Abs. 1 gilt als ein Zuwiderhandeln gegen das Missbrauchsverbot nach § 5 KartG 2005. Die für das Missbrauchsverbot nach § 5 KartG geltenden Bestimmungen des KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, und des Wettbewerbsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/2002, kommen in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Antragsbefugnisse beschränkt sind auf § 36 Abs. 4 Z 1 und 2 KartG 2005, entsprechend zur Anwendung.

Schlagworte

Einkaufspreis

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2024

Gesetzesnummer

20012638

Dokumentnummer

NOR40263031

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