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Artikel 15 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten. 2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2024

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten vorliegen und
  2. 2. die Mitteilung zumindest eines Landes über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt eingelangt ist,
  1. so tritt die Vereinbarung mit 1. Jänner 2024 zwischen dem Bund und jenen Ländern, deren Mitteilungen bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 eingelangt sind, in Kraft. Werden die in den Z 1 und 2 angeführten Bedingungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, längstens jedoch bis 1. Juli 2025 erfüllt, so tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den betreffenden Ländern mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Sind die in Abs. 1 erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262936

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