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Artikel 8 Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 8

Direkter Transitverkehr

Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, einschließlich der Post, die sich im direkten Transit über das Gebiet einer Vertragspartei befinden und den für diesen Zweck reservierten Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262324

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