Artikel 8
Direkter Transitverkehr
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, einschließlich der Post, die sich im direkten Transit über das Gebiet einer Vertragspartei befinden und den für diesen Zweck reservierten Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262324
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