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Artikel 4 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 4

Widerruf einer Genehmigung

  1. 1. Jede Vertragspartei kann die Betriebsgenehmigung oder technische Erlaubnisse eines von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmens widerrufen, aussetzen oder einschränken,
  1. a) im Falle eines von Ruanda benannten Luftfahrtunternehmens:
  1. (i) es seinen Hauptgeschäftssitz nicht mehr im Hoheitsgebiet Ruandas hat, und nicht gemäß dem anwendbaren Recht Ruandas lizenziert ist; oder
  2. (ii) Ruanda keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen aufrechterhält; oder
  1. (b) im Falle eines von Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
  1. (i) es seinen Sitz nicht mehr im Hoheitsgebiet Österreichs gemäß den EU-Verträgen hat oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union mehr verfügt; oder
  2. (ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat der Europäischen Union keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder wenn die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist; oder
  3. (iii) sich das Luftfahrtunternehmen nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet oder von diesen Staaten nicht tatsächlich kontrolliert wird.
  1. c) das Luftfahrtunternehmen die in Artikel 5 dieses Abkommens genannten Gesetze und Vorschriften nicht eingehalten hat.
  1. 2. Sofern kein sofortiger Widerruf, keine sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder Vorschriften zu verhindern, oder sofern die Aspekte des fairen Wettbewerbs, der Sicherheit oder der Gefahrenabwehr keine Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 12 (Kapazität und fairer Wettbewerb), 13 (Flugsicherheit) oder 14 (Sicherheit im Luftverkehr) erfordern, darf dieses Recht nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt werden. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum eines Ersuchens um Beratung oder nach anderweitiger Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262320

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