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Artikel 3 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 3

Benennung und Genehmigung

  1. 1. Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Zweck zu benennen, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken zu betreiben, und diese Benennungen zurückzuziehen oder zu ändern. Diese Benennungen werden schriftlich vorgenommen und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.
  2. 2. Nach Erhalt einer solchen Benennung und der Anträge des benannten Luftfahrtunternehmens in der Form und Art, die für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschrieben sind, erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit minimaler verfahrenstechnischer Verzögerung, vorausgesetzt, dass
  1. a) im Falle eines von Ruanda benannten Luftfahrtunternehmens:
  1. (i) es seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Ruandas hat und über eine Lizenz in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht Ruandas verfügt, und
  2. (ii) Ruanda eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält; und
  1. b) im Falle eines von Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
  1. (i) es gemäß den EU-Verträgen seinen Sitz im Hoheitsgebiet Österreichs hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
  2. (ii) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaatder Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist; und
  3. (iii) sich das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten tatsächlich kontrolliert wird.
  1. c) das benannte Luftfahrtunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften bestimmt sind, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, normalerweise auf die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste angewandt werden.
  1. 3. Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf diese Weise benannt und zugelassen wurde, kann es den vereinbarten Betrieb jederzeit beginnen, vorausgesetzt, dass die Fluggesellschaft alle anwendbaren Bestimmungen des Abkommens einhält.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262319

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