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Artikel 2 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 2

Gewährung von Rechten

  1. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei folgenden Rechte in Bezug auf die internationalen Luftverkehrsdienste:
  1. a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
  2. b. das Recht, in ihrem Gebiet zu verkehrsfremden Zwecken Zwischenlandungen zu machen.
  1. 2. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Artikel des Abkommens aufgeführten Rechte zum Zwecke des Betriebs internationaler Luftverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken. Diese Dienste und Strecken werden im Folgenden als „vereinbarte Dienste“ bzw. „festgelegte Strecken“ bezeichnet. Das (die) von jeder Vertragspartei benannte(n) Luftfahrtunternehmen, das (die) einen vereinbarten Dienst auf einer bestimmten Strecke betreibt (betreiben), hat (haben) zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei an den für diese Strecke im Anhang aufgeführten Punkten Zwischenlandungen im Gebiet der anderen Vertragspartei zu machen, um Fluggäste, Fracht und Post im internationalen Verkehr einzeln oder kombiniert aufzunehmen und/oder abzusetzen.
  1. 3. In jedem Segment oder Segmenten der oben genannten Strecken kann jedes benannte Luftfahrtunternehmen Leistungen des internationalen Luftverkehrs ohne jegliche Einschränkung in Bezug auf Änderungen des Typs oder der Anzahl der eingesetzten Flugzeuge an jedem Punkt der Strecke erbringen.
  2. 4. Dieses Abkommen räumt in keinem Fall einer benannten Fluggesellschaft einer Vertragspartei das Recht ein, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, die gegen Entgelt oder Gebühr befördert werden und für einen anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262318

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