Artikel 26
Bereitstellung von Statistiken
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für Informationszwecke erforderlich sind, die den Gesetzen und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262342
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