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Artikel 26 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 26

Bereitstellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei stellen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen die Statistiken zur Verfügung, die nach vernünftigem Ermessen für Informationszwecke erforderlich sind, die den Gesetzen und Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262342

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