Artikel 25
Multilaterale Vereinbarungen
Tritt eine multilaterale Vereinbarung über den Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft, so haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang. Es können Beratungen nach Artikel 23 dieses Abkommens abgehalten werden, um festzustellen, inwieweit dieses Abkommen durch die Bestimmungen der oben genannten multilateralen Vereinbarung berührt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262341
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