Artikel 24
Änderungen
- 1. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, kann sie Beratungen mit der anderen Vertragspartei beantragen. Diese Beratungen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach dem Datum des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragsparteien einer Verlängerung dieser Frist zustimmen. Jede in diesen Beratungen vereinbarte Änderung wird von jeder Vertragspartei nach ihren rechtlichen Verfahren genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass diese Verfahren abgeschlossen sind.
- 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels können Änderungen, die sich nur auf den Anhang beziehen, zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten vorbehaltlich der nationalen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien wie zwischen ihnen vereinbart in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262340
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)