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Artikel 24 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 24

Änderungen

  1. 1. Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, eine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, kann sie Beratungen mit der anderen Vertragspartei beantragen. Diese Beratungen beginnen innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach dem Datum des Ersuchens, sofern nicht beide Vertragsparteien einer Verlängerung dieser Frist zustimmen. Jede in diesen Beratungen vereinbarte Änderung wird von jeder Vertragspartei nach ihren rechtlichen Verfahren genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass diese Verfahren abgeschlossen sind.
  2. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels können Änderungen, die sich nur auf den Anhang beziehen, zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten vorbehaltlich der nationalen Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien wie zwischen ihnen vereinbart in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262340

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