Artikel 23
Beilegung von Streitigkeiten
- 1. Ergeben sich zwischen den Vertragsparteien Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, bemühen sich die Vertragsparteien in erster Linie, diese durch Verhandlungen beizulegen.
- 2. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, eine Einigung auf dem Verhandlungsweg zu erzielen, können sie vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsrichter zur Entscheidung vorzulegen, oder die Streitigkeit kann auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei jeweils ein Schiedsrichter von jeder Vertragspartei zu benennen ist und der dritte von den beiden so benannten Schiedsrichtern ernannt wird.
- 3. Jede der Vertragsparteien benennt innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen, nachdem eine Vertragspartei von der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege eine Mitteilung erhalten hat, in der sie um die Schlichtung der Streitigkeit ersucht, einen Schiedsrichter, und der dritte Schiedsrichter wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig (60) Tagen ernannt.
- 4. Wenn eine der Vertragsparteien innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter benennt oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgesetzten Frist ernannt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder Vertragspartei ersucht werden, einen oder mehrere Schiedsrichter je nach Einzelfall zu ernennen. In diesem Fall muss der dritte Schiedsrichter Staatsangehöriger eines Drittstaats sein, als Präsident des Schiedsgerichts handeln und den Ort bestimmen, an dem das Schiedsverfahren abgehalten wird. Ist der Präsident der Auffassung, dass er Angehöriger eines Staates ist, der in Bezug auf die Streitigkeit nicht als neutral angesehen werden kann, nimmt der älteste Vizepräsident, der nicht aus diesem Grund disqualifiziert wurde, die Ernennungen vor. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit.
- 5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, jeder nach Absatz (2) dieses Artikels ergangenen Entscheidung nachzukommen.
- 6. Wenn und solange eine Vertragspartei einer nach Absatz 2 dieses Artikels ergangenen Entscheidung nicht nachkommt, kann die andere Vertragspartei die Rechte oder Privilegien, die sie aufgrund dieses Abkommens der säumigen Vertragspartei oder einem benannten Luftfahrtunternehmen gewährt hat, einschränken, aussetzen oder widerrufen.
- 7. Die Kosten des Schiedsgerichts, einschließlich der Honorare und Auslagen der Schiedsrichter, werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Alle Kosten, die dem Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehen, gelten als Teil der Kosten des Schiedsgerichts.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262339
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)