Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nicht anders angegeben, bedeutet der Begriff:
- 1. „Luftfahrtbehörden“ im Falle Ruandas das für die Zivilluftfahrt zuständige Ministerium und im Falle Österreichs das Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jede Person oder Stelle, die befugt ist, Aufgaben, die gegenwärtig von den genannten Luftfahrtbehörden wahrgenommen werden, wahrzunehmen oder ähnliche Funktionen auszuüben;
- 2. „Abkommen“ dieses Abkommen, dessen Anhang und alle Änderungen des Abkommens oder des Anhangs;
- 3. „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago verabschiedet wurde, und schließt jede Änderung ein, die nach Artikel 94 Punkt a des Übereinkommens in Kraft getreten ist und von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde, sowie jede Anlage oder jede Änderung dazu, die nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommen wurde, soweit diese Anlage oder Änderung zum entsprechenden Zeitpunkt für die beiden Vertragsparteien wirksam ist;
- 4. „benanntes Luftfahrtunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens benanntes und genehmigtes Luftfahrtunternehmen;
- 5. „Preis“ alle Tarife, Abgaben oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Luftverkehr, einschließlich der Beförderung auf dem Landweg in Verbindung mit dem internationalen Luftverkehr, sofern zutreffend, die von den Fluggesellschaften oder ihren Agenten erhoben werden, sowie die Bedingungen für die Verfügbarkeit solcher Tarife, Abgaben oder Gebühren;
- 6. „Gebiet“, „Flugdienst“, „internationaler Flugdienst“, „Fluggesellschaft“ und „Zwischenlandung zu verkehrsfremden Zwecken“ die in Artikel 2 und 96 des Übereinkommens festgelegte Bedeutung;
- 7. „intermodaler Verkehr“ die öffentliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen und einem oder mehreren Landverkehrsmitteln, einzeln oder in Kombination, gegen Entgelt oder Miete;
- 8. „Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die bei Fluggesellschaften für die Bereitstellung von Flughafen-, Flugnavigations- oder Luftsicherheitseinrichtungen oder -diensten, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, erhoben wird;
- 9. „Selbstabfertigung“ eine Situation, in der ein Flughafennutzer eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten direkt für sich selbst erbringt und keinen Vertrag jeglicher Art mit einem Dritten über die Erbringung dieser Dienste abschließt; für die Zwecke dieser Definition gelten Flughafennutzer untereinander nicht als Dritte, wenn
- a) einer die Mehrheit an dem anderen hält, oder
- b) eine Einrichtung eine Mehrheitsbeteiligung an den beiden hat;
- 10. „staatliche Subvention oder Unterstützung“ die Bereitstellung von Unterstützung in diskriminierender Weise für ein benanntes Luftfahrtunternehmen, direkt oder indirekt, durch den Staat oder durch eine vom Staat benannte oder kontrollierte öffentliche oder private Stelle. Dieser Begriff schließt die Verrechnung von Betriebsverlusten, die Bereitstellung von Kapital, nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, die Gewährung finanzieller Vorteile durch Verzicht auf Gewinne oder Rückforderung fälliger Beträge, den Verzicht auf eine übliche Rendite auf die verwendeten öffentlichen Mittel, Steuerbefreiungen, Kompensation für finanzielle Belastungen, die von den Behörden auferlegt werden, oder diskriminierenden Zugang zu Flughafeneinrichtungen, Treibstoffen oder anderen angemessenen Einrichtungen, die für den normalen Betrieb der Flugdienste erforderlich sind, uneingeschränkt ein;
- 11. Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Staatsangehörige der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verstehen.
- 12. Die Bezugnahmen in diesem Abkommen auf Luftfahrtunternehmen der Republik Österreich sind als Bezugnahmen auf die von der Republik Österreich benannten Luftfahrtunternehmen zu verstehen.
- 13. Der Begriff „EU-Verträge“ bezeichnet den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- 14. Der Begriff „festgelegte Strecke“ bedeutet eine im Anhang zu diesem Abkommen festgelegte Strecke.
Schlagworte
Luftsicherheitsdienst, Flughafeneinrichtung, Flugnavigationseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262317
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