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§ 71 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Nachschulung

§ 71.

(1) Anstelle oder ergänzend zu einer Bestrafung kann die Behörde Unternehmern und Unternehmerinnen, die eine Verwaltungsübertretung nach diesem Bundesgesetz begangen haben, Nachschulungen anordnen. Die Behörde hat im Anordnungsbescheid eine oder mehrere fachlich geeignete Stellen, die die angeordnete Nachschulung anbieten, anzuführen.

(2) Nachschulungen gemäß Abs. 1 haben den Gegenstand der Verwaltungsübertretung, dessen rechtliche und fachliche Grundlagen, die epidemiologischen Risiken, die mit der Verwaltungsübertretung einhergehen, sowie eine Unterweisung zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes zu beinhalten. Das Ländliche Fortbildungsinsititut oder die Tiergesundheit Österreich (§ 21) sind jedenfalls geeignete Stellen im Sinne des Abs. 1.

(3) Die Kosten der Nachschulung hat der Unternehmer gemäß Abs. 1 zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262157

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