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§ 21 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Tiergesundheit Österreich

§ 21.

(1) Zur Sicherung bundeseinheitlicher Standards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit und der Biosicherheit im landwirtschaftlichen Nutztierbereich sowie der Beratung hinsichtlich tierschutzkonformer Haltungsbedingungen in Hinblick auf die Vermeidung von Tierkrankheiten und Reduktion des Tierarzneimitteleinsatzes können die gesetzlich anerkannten Tiergesundheitsdienste mit der Ausarbeitung von Überwachungs- und Ausbildungsprogrammen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut werden.

(2) Für die Zwecke gemäß Abs. 1 ist die „Tiergesundheit Österreich“ als gemeinnütziger Verein einzurichten und bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erfüllung der festgelegten Aufgaben durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzuerkennen.

(3) Aufgaben der „Tiergesundheit Österreich“ sind:

  1. 1. Unterstützung der Unternehmerinnen und Unternehmer bei Umsetzung der Pflichten gemäß Art. 10 AHL;
  2. 2. Vermittlung von Kenntnissen gemäß Art. 11 AHL;
  3. 3. Festlegung eines Systems zur Durchführung von Tiergesundheitsbesuchen gemäß Art. 25 AHL;
  4. 4. Erstellung von Programmen für ausgewählte handelsrelevante Tierseuchen der Kategorie C, sowie jedenfalls D und E – sowie weitere exportrelevante Seuchen gemäß den Art. 170 oder 226 AHL;
  5. 5. Stellungnahmen zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums gemäß § 22 Abs. 4 Z 2;
  6. 6. Erfassung, Verarbeitung und Bereitstellung von Daten für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Z 1 bis 5.

(4) Ordentliche Mitglieder des Vereins „Tiergesundheit Österreich“ können alle Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften sein, die

  1. 1. einen österreichweiten Tierhaltungs- bzw. Tierzuchtsektor repräsentieren (jedenfalls für die Tierarten Schwein, Rind, kleiner Wiederkäuer und Geflügel) oder
  2. 2. Unternehmen der Molkerei- und Fleischwirtschaft betreiben sowie
  1. die Tiergesundheitsdienste gemäß § 64 Abs. 2 TAMG, die Österreichische Tierärztekammer (ÖTK), Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) und die österreichische Bundeswirtschaftskammer (Wirtschaftskammer Österreich –WKÖ).

(5) Als außerordentliche Mitglieder sind jedenfalls die Veterinärmedizinische Universität Wien, die Universität für Bodenkultur Wien, die AGES und der Verband Österreichischer Amtstierärzte zuzulassen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Anhörung des Tiergesundheitsforums weitere Vorgaben, denen die „Tiergesundheit Österreich“ im Regelungsbereich dieses Bundesgesetzes zu entsprechen hat, durch Verordnung festlegen. Insbesondere ist dabei festzulegen, welche Kriterien zu erfüllen sind, um Erhebungen oder Maßnahmen des Vereins als Eigenkontrollmaßnahmen anzuerkennen und diese behördlich zu berücksichtigen.

(7) Die „Tiergesundheit Österreich“ hat zu Empfehlungen des Tiergesundheitsforums im Sinne des § 22 Abs. 4 Z 2 binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

Schlagworte

Überwachungsprogramm, Tierhaltungssektor, Molkereiwirtschaft, Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262107

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