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§ 22 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Tiergesundheitsforum

§ 22.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Tiergesundheitsforum einzurichten.

(2) Die Mitgliedschaft zum Forum ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Den Vorsitz im Tiergesundheitsforum führt ein Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt auch die Geschäftsstelle, die für die Organisation der Sitzungen des Forums zuständig ist. Das Forum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Dem Forum gehören als Mitglieder an:

  1. 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  2. 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
  3. 3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärbehörden in den Ländern;
  4. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vorstandes der „Tiergesundheit Österreich“;
  5. 5. die Geschäftsführung der „Tiergesundheit Österreich“;
  6. 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tiergesundheitsdienste gemäß TAMG;
  7. 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der ÖTK;
  8. 8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der LKÖ;
  9. 9. von der LKÖ zu nominierende Vertreterinnen oder von der LKÖ zu nominierende Vertreter der jeweils inhaltlich von den jeweiligen Tagesordnungspunkten betroffenen Produktionsbereiche, zumindest aber je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Produktionsbereiche Schwein, Geflügel und Wiederkäuer;
  10. 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
  11. 11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der WKÖ;
  12. 12. die oder der Vorsitzende des Tierschutzrates;
  13. 13. die Leitung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
  14. 14. die Tierschutzombudsperson des im Bundesrat vorsitzführenden Landes;
  15. 15. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der österreichischen Tierschutzorganisationen – pro-tier.at;
  16. 16. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt;
  17. 17. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Umweltdachverbandes;
  18. 18. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Vereines „Ökobüro – Allianz der Umweltbewegung“
  19. 19. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jagd Österreich;
  20. 20. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Veterinärmedizinischen Universität Wien;
  21. 21. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität für Bodenkultur;
  22. 22. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie weitere Experten, die anlassbezogen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beigezogen werden.

(4) Das Forum hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Veranstaltung von zumindest jährlichen Sitzungen zum Zweck der Sicherung des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern des Tiergesundheitsforums;
  2. 2. Abgabe von Empfehlungen zur Qualitätssicherung und Erhaltung der Tiergesundheit an die einschlägigen Organisationen;
  3. 3. Abgabe von Stellungnahmen zum Bericht über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262108

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