Allgemeine Strafbestimmung
§ 70.
(1) Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder den sonstigen im unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Tiergesundheits- und Tierseuchenrechts enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwölf Tagen bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer die in Abs. 1 angeführte Verwaltungsübertretung aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 800 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262156
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