Prämien
§ 65.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung Prämien für den Abschuss von bestimmten Arten von wild lebenden Tieren in Sperrzonen, infizierten Zonen, oder Gebieten, in denen eine Tierseuche der Kategorien A oder B sonst nachgewiesen wurden oder das Auffinden oder die Einsendung von Proben von bestimmten Arten von verendeten wild lebenden Tieren in solchen Gebieten, sowie genauere Bestimmungen über die Voraussetzungen der Gewährung dieser Prämien und die Bezugsberechtigten festsetzen, wenn die Reduktion des Wildtierbestandes oder die großflächige Beprobung wild lebender Tiere in Bezug auf bestimmte Arten zur Verhinderung der Ausbreitung und der Prävention einer Tierseuche notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262151
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