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§ 44 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

§ 44.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die Vergrabung oder die Verbrennung von im Zuge einer Tierseuchenbekämpfung getöteten oder verendeten Tieren an geeigneten Plätzen anordnen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Seuchenfall unbeschadet des Abs. 1 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Nebenprodukten zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262130

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