Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen
§ 45.
(1) Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind so lange anzuwenden, wie es für die Bekämpfung der Seuche nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse erforderlich und angemessen erscheint. Hierbei sind auch die wirtschaftliche Situation der Betroffenen, die Beeinträchtigung des Wirtschaftsstandortes in Österreich sowie der Tierschutz angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Bescheid nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 kann eine Aufhebung der Maßnahmen von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(3) Die Maßnahme nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 ist spätestens am zehnten Tag der Anhaltung aufzuheben.
(4) Rechtsmittel gegen Bescheide nach § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 Abs. 1 Z 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262131
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