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§ 46 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

3. Abschnitt

Besondere zusätzliche Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Tierseuchen Besondere Vorkehrungen bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche oder Geflügelpest

§ 46.

(1) Im Falle des Verdachtes oder eines bestätigten Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann die Behörde über die in § 40 genannten Maßnahmen hinaus Folgendes anordnen:

  1. 1. das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
  2. 2. das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
  3. 3. die namentliche Anführung der vom Verbot nach Z 1 erfassten Personen.

(2) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 Z 2 beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für

  1. 1. Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
  2. 2. Personen, die als Tierärztinnen/Tierärzte, Angehörige von Gesundheits- und Sozialberufen, Seelsorgerinnen/Seelsorger, Leichenbestatterinnen bzw. Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.

(4) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262132

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