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§ 10 AVV 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Diskontinuierliche Messungen

§ 10.

(1) Die diskontinuierlichen Messungen müssen von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

(2) Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich (repräsentativ über das Jahr verteilt) durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt werden müssen; und zwar wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb genehmigt ist:

  1. 1. HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß § 9 Abs. 2 oder 4 nicht erforderlich ist;
  2. 2. Ammoniak (NH3), nur bei Verwendung einer SCR oder SNCR und wenn eine kontinuierliche Messung gemäß § 9 nicht erforderlich ist;
  3. 3. Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt werden.

(3) Bei Verbrennungsanlagen müssen folgende Parameter durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt werden müssen; und zwar wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb genehmigt ist:

  1. 1. Dioxin-ähnliche PCB; mindestens zweimal jährlich (repräsentativ über das Jahr verteilt); die Überwachung ist nicht erforderlich, wenn die Emission von dioxin-ähnlichen PCB nachweislich  0,01 ng WHO-TEQ/Nm3 beträgt; sofern keine Änderungen an der Anlage oder beim Abfalleinsatz, die Auswirkungen auf die Emission von dioxin-ähnlichen PCB haben können, durchgeführt werden, ist eine einmalige Messung für diesen Nachweis ausreichend;
  2. 2. Polybromierte Dibenzo-p-dioxine und -furane (PBDD/F); mindestens zweimal jährlich (repräsentativ über das Jahr verteilt); diese Verpflichtung gilt nur für die Verbrennung von Abfällen, die bromierte Flammschutzmittel enthalten oder für Anlagen, die über eine kontinuierliche Bromideindüsung zur Abscheidung von Hg verfügen;
  3. 3. Benzo(a) pyren; mindestens einmal jährlich;
  4. 4. N2 O; die Überwachung ist nur für Wirbelschichtöfen oder bei Verwendung einer SNCR, die mit Harnstoff betrieben wird, erforderlich; mindestens einmal jährlich.

(4) Bei Verbrennungsanlagen können abweichend von Abs. 2 und 3 Dioxine und Furane sowie dioxin-ähnliche PCB auch in Langzeitproben einmal im Monat bestimmt werden.

(5) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss eine Netzmessung für die Temperatur der Abgase durchgeführt und die Verweilzeit bestimmt werden. Der Sauerstoffgehalt der Abgase ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Messungen müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen durchgeführt werden.

(6) Die Behörde kann in der Genehmigung die Messhäufigkeit für Schwermetalle, ausgenommen Quecksilber, bis zu einer Messung alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane bis zu einer jährlichen Messung reduzieren, wenn die Messwerte aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall weniger als 50% der Emissionsgrenzwerte betragen oder ausschließlich nicht gefährliche Ersatzbrennstoffe (mit)verbrannt werden. Diese Ausnahme gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen, die dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Abfallverbrennung unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20012583

Dokumentnummer

NOR40261959

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