Kontinuierliche Messungen
§ 9.
(1) Folgende Betriebsdaten und Schadstoffe im Abgas, für die inAnhang 1 oder 2 Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen kontinuierlich gemessen werden:
- 1. Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;
- 2. Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
- 3. Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
- 4. Druck;
- 5. Sauerstoff (O2);
- 6. Kohlenstoffmonoxid (CO);
- 7. gesamter flüchtiger organischer Kohlenstoff (TVOC);
- 8. Schwefeldioxid (SO2);
- 9. Chlorwasserstoff (HCl);
- 10. Fluorwasserstoff (HF);
- 11. Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2);
- 12. staubförmige Emissionen;
- 13. Quecksilber und seine Verbindungen;
- 14. Ammoniak (NH3), nur bei Verwendung einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR) oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion (SNCR) in Verbrennungsanlagen, die Anhang 1 unterliegen, und in Anlagen zur Zementerzeugung.
(2) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.
(3) Ergibt sich auf Grund von Messungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5% liegt, so kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids erforderlich, so muss die Verbrennungsanlage spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme mit einer entsprechenden Messeinrichtung ausgerüstet sein.
(4) Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von HCl und HF diskontinuierliche Messungen gemäß § 10 Abs. 2 zulassen, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleistet ist, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 30% der entsprechenden Emissionsgrenzwerte betragen. Die Ausnahme für die kontinuierliche Messung von HCl gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen, die dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU in Bezug auf die Abfallverbrennung, ABl. Nr. L 312 vom 03.12.2019 S. 55, unterliegen.
(5) Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von Quecksilber diskontinuierliche Messungen gemäß § 10 Abs. 2 zulassen, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg, bezogen auf einen Heizwert von 25 MJ/kg, beträgt. Für Abfälle mit einem anderen Heizwert ist der maximal zulässige Quecksilbergehalt durch lineare Umrechnung zu ermitteln. Eine kontinuierliche Quecksilbermessung kann auch entfallen, wenn die Messwerte für die Emissionen in die Luft nachweislich nicht mehr als 0,01 mg/m3, bezogen auf den für die jeweilige Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Anhang 1 oder 2 festgelegten Sauerstoffgehalt, betragen. Die Ausnahme für die kontinuierliche Messung von Quecksilber gilt nicht für Anlagen zur Zementerzeugung.
(6) Die Tagesaufzeichnungen müssen jeweils um 0 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage beginnen und um 24 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden.
(7) Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Die Kalibrierung oder Funktionsprüfung der Messsysteme und Messgeräte nach ÖNORM EN 14181 durch die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle gilt nicht als Störung oder Wartung. Ein Tagesmittelwert darf nur zur Beurteilung herangezogen werden, wenn pro Kalendertag mindestens zwölf Halbstundenmittelwerte ermittelt werden konnten. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Störung oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20012583
Dokumentnummer
NOR40261958
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