Anhang 7
Grenzwerte für gereinigtes Gas aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen
Gesamtschwefel | 10 | mg/m3 |
Schwefelwasserstoff | 5 | mg/m3 |
Kohlenstoffoxidsulfid | 5 | mg/m3 |
Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 °C und 1013 mbar bezogen.
Eine Vermischung des Gases mit anderen Gasen mit dem Ziel, die Grenzwerte zu unterschreiten, ist nicht zulässig.
Hinsichtlich der Gehalte an festen und flüssigen Bestandteilen, Halogenverbindungen und Ammoniak sind die Vorgaben der ÖVGW Richtlinie G 31 „Erdgas in Österreich“ einzuhalten.
Beim Einsatz des Gases aus Vergasungs- oder Pyrolyseanlagen in Prozessen zur Produktion stofflicher Erzeugnisse kann von Grenzwerten dieses Anhangs abgewichen werden.
Durch einen gutachterlichen Nachweis ist zu belegen, dass die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 2 Abs. 3 sichergestellt ist.
Die Probenahme ist gemäß ÖNORM EN ISO 10715, die Bestimmung des Gesamtschwefels gemäß ÖNORM EN ISO 6326-5 und die Bestimmung von Schwefelwasserstoff und Kohlenstoffoxidsulfid gemäß ÖNORM EN ISO 19739 durchzuführen.
Schlagworte
Vergasungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
20012583
Dokumentnummer
NOR40261979
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