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§ 3 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Bereitstellung und Leitung

§ 3.

(1) Die Sicherheitsakademie (SIAK) hat für die in § 1 Z 1 bis 6 angeführten Grundausbildungen nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Grundausbildungslehrgänge bereitzustellen. Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der SIAK.

(2) Der Direktor der SIAK hat für jeden Grundausbildungslehrgang eine Lehrgangsleitung mit der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der dafür erforderlichen Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht zu betrauen.

(3) Die SIAK hat qualifizierte Lehrkräfte gemäß § 4 Sicherheitsakademie-Bildungsverordnung (SIAK-BV), BGBl. II Nr. 451/2015, in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen. Die Qualifikation umfasst neben fachlichen und pädagogisch-didaktischen Kompetenzen auch entsprechende digitale Kompetenzen, um bei Bedarf teilnehmerinnen- und teilnehmergerechtes Distance-Learning durchführen zu können. Die Koordinierung der Lehrkräfte und die notwendige inhaltliche Abstimmung sind von der Lehrgangsleitung sicherzustellen.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40266335

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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