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§ 4 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Aufbau, Form und Inhalte

§ 4.

(1) Die Grundausbildungen sind in Form von Grundausbildungslehrgängen zu gestalten. Der genaue Aufbau der jeweiligen Grundausbildung ist in den Anlagen 1 bis 6 abgebildet.

(2) Die Lehrgänge setzen sich aus Ausbildungsmodulen zusammen. Struktur, Dauer sowie Lehr- und Lernziele der Ausbildungsmodule sind von der SIAK in einem Ausbildungsplan festzulegen. Eine Unterrichtseinheit wird mit der Dauer von 50 Minuten festgelegt.

(3) Die einzelnen Ausbildungsmodule sind nach den Kalkülen „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen oder als „teilgenommen“, „nicht teilgenommen“ oder „angerechnet“ zu werten.

(4) Soweit zweckmäßig können Teile eines Grundausbildungslehrgangs auch mittels IT-unterstütztem Lehren und Lernen (wie insbesondere in Blended-Learning-Formaten und e-Modulen), als Ausbildung am Arbeitsplatz ebenso wie mittels Hausarbeiten gestaltet werden. Eine Ausbildung am Arbeitsplatz dient der Einführung in die Aufgaben der vorgesehenen Verwendung.

Schlagworte

Lehrziel

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40266336

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