Ausbildungsabschlüsse – Drittstaaten
§ 35.
(1) Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Bachelorprüfung nach einem Bachelorstudium der Psychotherapie, die nicht unter §§ 27 oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum zweiten Ausbildungsabschnitt, wenn der an einer ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbener akademischer Grad (Bachelor) gemäß § 78 UG anerkannt oder gemäß § 90 UG nostrifiziert worden ist.
(2) Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Masterprüfung nach einem Masterstudium der Psychotherapie, die nicht unter §§ 27 oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum dritten Ausbildungsabschnitt, wenn die an einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworbenen Grade als an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbener akademischer Grad (Master) gemäß § 78 UG anerkannt oder gemäß § 90 UG nostrifiziert worden ist.
(3) Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung, die nicht unter §§ 27 oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum dritten Ausbildungsabschnitt, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit dem dritten Ausbildungsabschnitt von einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261806
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