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§ 36 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Lehrpersonen mit EU/EWR‑Qualifikation

§ 36.

(1) Personen mit psychotherapeutischen Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Arbeitsort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR‑Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der §§ 27, 28 oder 34, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261807

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